Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) verlangt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für die Errichtung und Übertragung eines Leistungsschaltermessfeldes im Umspannwerk der Beklagten (zuständige Netzbetreiberin), die bei der Anbindung des Windparks an das Netz der Beklagten entstanden.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die erweiterte Zuständigkeit der Clearingstelle (seit dem 1. Januar 2018 auch für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ein.
Der Autor stellt die abgemilderte Sanktion der Nichtregistrierung von EEG-Anlagen des § 52 Absatz 3 EEG 2017 vor.
Die Autoren gehen auf die Rechtsfragen ein, die sich beim Austausch und beim Versetzen von Anlagen und Anlagenbestandteilen ergeben. Dafür stellen sie zunächst den Anlagen- und den Inbetriebnahmebegriff vor und gehen dann auf die grundsätzlich geltenden Regelungen ein. Anschließend stellen sie die Besonderheiten bei der Versetzung von Biomasse-, Fotovoltaik- und Windenergieanlagen vor. Sie überprüfen ebenfalls, was beim Austausch und dem Zubau bzw.
Die Autorinnen stellen das Mieterstromgesetz und seine Auswirkungen vor. Dabei gehen sie zunächst auf den PV-Mieterstrom als kleinen Baustein der Energiewende ein und stellen anschließend die Form und den Beginn der Förderung dar. Sie untersuchen die Voraussetzungen, die es für die Förderung von Mieterstrom gibt und erläutern die Berechnung des Mieterstromzuschlags und die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mieterstromverträgen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob Ersatzansprüche aufgrund der Abschaltung von Windenergieanlagen im Rahmen des Einspeisemanagements, insbesondere auf Zahlung des Bezugsstroms der Anlagen während der Abregelungen, geltend gemacht werden können.
Ergebnis: Verneint. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der Strom, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vergütet wird und insbesondere, ob die Fotovoltaikinstallation
Leitsatz:
Abschlagsforderungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 EEG (2014) werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur Prüfung und Ausführung der Zahlung fällig.
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur vorübergehend entfällt, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009). Von der Vorinstanz insoweit verneint, als die Vorschrift das endgültige Entfallen des Anspruchs statuiere.
Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers bei unterbliebener Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur.
Leitsatz: Das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in den weiteren Schutzzonen niedersächsischer Wasserschutzgebiete (Ziffer 13 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 Nds. SchuVO) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.
Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.
Sachverhalt: Der Betreiber einer Wasserkraftanlage möchte den Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung gemäß § 23 EEG 2012 geltend machen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Modernisierungsmaßnahmen das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers erhöht wurde. Der Anlagenbetreiber legte als Nachweis hierfür ein Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung bestätigt wurde.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiberin einer Wasserkraftanlage eine Vergütungsanpassung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 aufgrund einer Modernisierung zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers der verpflichtenden Direktvermarktung unterfällt oder gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 weiterhin ein Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, nach
Auf Ersuchen des Landgerichts Mönchengladbach hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2015 im Sinne des EEG alleiniger "Anlagenbetreiber" einer Solaranlage gewesen ist (im Ergebnis verneint).
Die Autoren betrachten in ihrem Beitrag die Entwicklung der auf die EEG-Umlage bezogenen Privilegierung des Verbrauchs von eigenerzeugtem Strom sowie die Behandlung von Bestandsanlagen. Dabei gehen sie auf verschiedene Eigenerzeugungskonzepte ein und prüfen die geltenden Bestandsschutzregelungen.
Vorabinformation:
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.