Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG sinngemäß die Frage vorgelegt (hier verkürzt dargestellt), ob
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die PV-Installation des Anlagenbetreibers angebracht, auf einem Gebäude, welches sich über zwei Grundstücke erstreckt, mit
Nein.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
Gemäß
Ja.
Dazu können einzelne Module physisch, etwa vom Dach oder - bei dachintegrierten Anlagen - aus der Dachhaut, entfernt werden.
Es ist aber auch ausreichend, einzelne Module fachgerecht aus dem elektrischen Verbund herauszulösen.
Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der „Carport“ die Definition des „Gebäudes“ erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme.
Unter dem EEG 2017, EEG 2014 und EEG 2012: Nein. Gemäß § 3 Nr. 28 EEG 2017, § 5
Ja. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die (regenerative) Umgebungswärme vom Begriff der „solaren Strahlungsenergie" gemäß EEG umfasst. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind demnach Anlagen, die neben Globalstrahlung auch (regenerative) Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (z.B. solarthermische Kraftwerke oder Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen (vgl.
Im Hinblick auf das Kriterium des Stromverbrauchs ja. Gemäß dem Hinweis vom 25.
Ja, wenn und soweit sie ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Stromnetz für die allgemeine Versorgung betreiben.
Rechtslage unter dem EEG 2004
Unter Geltung des EEG 2004 war die Inbetriebnahme in § 3 Abs. 4 definiert. Hierzu hat der BGH zwei Urteile gefällt:
Nein.
Eine Härtefallregelung aufgrund von witterungsbedingten Bauverzögerungen sieht das EEG nicht vor. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Vergütungssatzes und der anzuwendenden Vergütungsdegression ist der Inbetriebnahmezeitpunkt.
Anlagen, die nach
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:
I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vergütungszahlungen ist gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 der Zeitpunkt, ab dem der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat - also nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage, auf den die Vorgänger- und Nachfolgeregelungen abstellen.