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Suche in EEG 2017 §§ 100 bis 104

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Schiedsspruch 2019/17– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Leitsätze der Redaktion:

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Schiedsspruch 2019/15– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

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Aufsatz

Die Autoren gehen auf die Änderungen bei den Abgrenzungen von Eigen- und Drittverbräuchen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG), auf die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht, auf den Hinweis 2018/10 der Clearingstelle EEG|KWKG zu Eigenversorgung bei Allgemeinstromverbräuchen sowie auf die Inbetriebnahme des Webportals des Marktstammdatenregisters ein. 

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Schiedsspruch 2019/12– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

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Schiedsspruch 2019/11– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

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Aufsatz

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer

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Politisches Programm

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren

»Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung«

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren Hinweis 2019/1 »zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung« veröffentlicht.

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Stellungnahme 2017/7-2/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7-2/Stn

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,

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Rechtsprechung– 33 O 723/18

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet.

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Aufsatz

Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.

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Aufsatz

Der Autor befasst sich mit dem Urteil des OLG Stuttgart vom April 2018 (Az. 2 U 129/17). Durch die Entscheidung sei eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, ob der Formaldehydbonus damit in der Praxis abgeschafft sei und ob sogar Zahlungen zurückerstattet werden müssten.

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Votum 2018/47– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/47

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Biogasanlage durch verschiedene Umbauarbeiten in zwei Anlagen aufgespalten wurde und welche Inbetriebnahmedaten die Anlagen erhalten - z.B., ob beide Anlagen das Inbetriebnahmedatum der Ursprungsanlage fortführen.

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Die EEG-Umlage für das Jahr 2019 beträgt:

6,405 ct/kWh.

 

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Votum 2018/36– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist. 

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Rechtsprechung– 13 K 6520/16
Aktenzeichen: 13 K 6520/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:

a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,

b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden

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Aufsatz

Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr.EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des

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Rechtsprechung– 30 U 4/18
Aktenzeichen: 30 U 4/18

Leitsätze: 

1. Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom. 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“. 

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Votum 2018/25– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/25

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.

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Aufsatz

Der Autor befasst sich mit dem Sanktionssystem auf Pflichtverstöße nach dem EEG 2017 in Zusammenhang mit der Überleitungsvorschrift. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Auswirkungen des § 52 EEG 2017 auf den Zahlungsanspruch von Anlagen, die seit dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, doch auch Neu- und ältere Bestandsanlagen werden thematisiert. 

 

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Votum 2018/19– Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren  Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf.

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