Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Oktober 2018 die Ergebnisse der 4. Ausschreibungsrunde 2018 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land sowie die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2018 für Solaranlagen bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei um die technologiespezifischen Ausschreibungen, nicht um die gemeinsame Ausschreibungfür Wind- und Solaranlagen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:
a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,
b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin plante die Errichtung von drei Biomasse-Blockheizkraftwerken (BHKW) für das Jahr 2019.
In dem Artikel geht der Autor auf die Rechtsunsicherheiten für Mieterstrom ein. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen die Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017, den Strom in im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Gebäuden zu verbrauchen sowie diesen nicht durch ein Netz durchzuleiten.
Die Autoren befassen sich damit, welche Umbaumaßnahmen einer Bestandsanlage zu einer Reduzierung des EEG-Umlageprivilegs führen. Hierzu gehen sie insbesondere auf die Bestandsschutzregelungen in § 61 c und d EEG 2017 ein und setzen sich in diesem Kontext mit den Begriffen "Erneuerung", "Erweiterung" und "Ersetzung" von Bestandsanlagen auseinander.
Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des
Leitsätze:
1. Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009.
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Speicher im EEG 2017. Nach einer vorangestellten Erklärung des Speicherbegriffs geht sie im Weiteren auf die Bedeutung der Speicher für die Energiewende ein.
Leitsatz:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. September 2018 die zweite gemeinsame Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen eingeleitet. Teilnahmevoraussetzung für Windenergieanlagen an Land ist die Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Meldung an das Marktstammdatenregister bis zum 11. Oktober 2018.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 13. Dezember 2018 den Hinweis zur Anwendung des § 61 EEG 2017 bei EEG-Anlagen auf sogenannte Allgemeinstromverbräuche, insbesondere solche zur Beheizung bzw.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit mit dem Auslaufen der Vergütung für EEG-Altanlagen und geben eine Einschätzung zu den möglichen Folgen für die EE-Ausbauziele. Hierbei gehen sie insbesondere auf eine Anpassung der Ausbaupfade ein.
Die Studie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hat die Bereitschaft von Haushaltsstromkunden zur Zahlung der EEG-Umlage unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen untersucht. Hierbei wurde im Rahmen einer Befragung davon ausgegangen, dass die bestehenden Sonderregelungen abgeschafft würden.
Leitsätze:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt eine Datenerhebung zum Umfang der EEG-Zahlungen im Jahr 2017 durch. Anschließend sollen die Ergebnisse der Abfrage durch die EU-Kommission zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen veröffentlicht werden.
Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.
Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Die Autorin befasst sich im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Klimaschutzziele mit den Sonderausschreibungen für Windkraftanlagen und Fotovoltaik. Hierbei werden aus Sicht der Autorin Defizite im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigt und es wird zudem angemahnt, dass durch die Bedingung der „Aufnahmefähigkeit der entsprechenden Netze“ faktisch eine erneute und verstärkte Mengengrenze installiert wurde.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit Entwicklung und Status der Energiewende in Deutschland. Da Klimawandel und Energiewende internationale Phänomene seien, gibt er zunächst einen Überblick über die Entwicklungen und Vorgänge auf internationaler und EU-Ebene.