Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat in Umsetzung des in § 21i Abs. 1, Nr. 8 EnWG (Durchführung einer wirtschaftlichen Betrachtung und Zeitplan eines Rollouts von intelligenten Messsy
Die Autoren geben einen Überblick über die seit dem 1. Januar 2012 geltenden, neuen Vorgaben zur Messung des in Biogas- bzw. EEG-Anlagen erzeugten Stroms und zum Messstellenbetrieb. Dabei beziehen sie sich auch auf eine Empfehlung 2012/17 der Clearingstelle EEG vom 18.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat ein juristisches Gutachten zu Rechtsfragen des Eigenverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanlagen in Auftrag gegeben.
In seinem Beitrag geht der Autor auf die Möglichkeit ein, den erzeugten PV- bzw. BHKW-Strom dezentral durch mehrere Mieter bzw.
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 (§ 6 Abs. 1 EEG 2012), die zusätzlich zu den vom Netzbetreiber definierten technischen Anschlussbedingungen erfüllt sein
Der Autor erläutert die Vorschriften, nach denen Übertragungsnetzbetreiber für den verzögerten Netzanschluss von Offshore-Windenergieanlagen haften müssen. Dabei geht er sowohl auf die Haftungsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen ein und bespricht sodann den Belastungsausgleich, bevor er das System einer Bewertung unterzieht.
Die Autorinnen stellen die Empfehlung 2012/7 vor, in der die Clearingstelle EEG rechtliche Fragen des Messwesens unter dem Geltungsbereich des EEG 2012 klärt.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die sich zunehmender Beliebtheit erfreuenden sog. Plug & Play-Solaranlagen ein und erörtert dabei u.a. die für diese geltenden (technischen) Regelungen sowie die Wirtschaftlichkeit der am Markt angebotenen Plug & Play-Module.
Der Autor behandelt in seinem Beitrag die zivilrechtliche Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Betreiber einer Offshore-Windenergieanlage für die verzögerte Netzanbindung.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag unter anderem auf den Rechtsrahmen zur Systemstabilität und dabei auf die Eingriffsrechte der Übertragungsnetzbetreiber in die Kraftwerksfahrweise sowie auf die Vorrangregelung für EEG- und KWK-Anlagen ein.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nein, nicht zwingend.
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Der Beitrag befasst sich mit der Rechtslage vor und nach der Einführung der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV).
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die EnWG-Novelle 2012 ein, die aus dem Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften resultierte. Dazu geht er u.a. auf den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Hintergründe der Novelle, die Netzanbindung von Offshore-Windparks sowie Versorgungssicherheit ein.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Dezember 2012 ein Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 herausgegeben.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) durch seine Novelle im Jahr 2012 vor.
In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen Netzanschluss und technischer Anschlussbedingungen hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 28. November 2012 den Beschluss BK6-12-091 (s. Anhang) getroffen.
Danach hat die Antragsgegnerin die Energie-Anschlusssäulen sowie die Stromversorgungseinheit der Antragstellerin an ihr örtliches Niederspannungsnetz anzuschließen.
Die BNetzA hat am 27. November 2012 den Netzentwicklungsplan (NEP) 2012 der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TransnetBW und TenneT gemäß § 12c EnWG bestätigt.
Die Autoren geben einen Überblick über die Probleme des Marktprämienmodells nach dem EEG 2012. Dabei gehen sie zunächst auf die Herausforderungen von Markt- und Systemintegration ein bevor sie das Marktprämienmodell des EEG 2012 erläutern und auf dessen Zielaspekte eingehen.