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Rechtsprechung– 7 B 61.10
Aktenzeichen: 7 B 61.10
Leit­satz des Gerichts: Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 Pro­Me­chG n.F. auch für noch of­fe­ne Zu­stim­mungs­ver­fah­ren Gel­tung beansprucht, die An­la­gen be­tref­fen, die vor In­kraft­tre­ten der Neu­fas­sung am 1. Ja­nu­ar 2009 in Be­trieb ge­gan­gen sind, ist als ein Fall un­ech­ter Rück­wir­kung zu qua­li­fi­zie­ren, der ein über­wiegen­des schutz­wür­di­ges Ver­trau­en der An­la­gen­be­trei­ber nicht ent­ge­gen­steht.

   

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