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Besteht bei Bestandsanlagen, die unter dem EEG 2000 vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ein Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004 ?

Nein. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2000 vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, haben für den in ihren Anlagen erzeugten KWK-Strom keinen Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004. Dass diese Vorschrift nicht auf Bestandsanlagen anwendbar ist, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 21 EEG 2004. Dieser regelt im Einleitungssatz, dass für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2004 die Vorschriften des EEG 2000 anzuwenden sind. Das EEG 2000 enthielt keinen KWK-Bonus.

Allerdings können vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen nach dem EEG 2009 berechtigt sein, ab dem 1. Januar 2009 einen KWK-Bonus (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009) geltend zu machen, wenn der in ihnen erzeugte und in das Netz eingespeiste KWK-Strom den Anforderungen der Anlage 3 zum EEG 2009 entspricht. Näheres können Sie nachlesen in dem Votum 2013/31 der Clearingstelle EEG.

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