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Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?

Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).

Der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt ist grundsätzlich diejenige Stelle im Netz, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet und die in Luftlinie die nächstgelegene ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine andere Anschlussstelle technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger ist. Lesen Sie dazu bitte auch die Antworten auf die Häufigen Rechtsfragen „Ist der nächstgelegene Verknüpfungspunkt stets der richtige Verknüpfungspunkt?“ und „Muss der Netzanschluss auf demselben Grundstück wie die Anlage liegen?“. Zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise beachten Sie bitte auch die Empfehlung 2011/1, das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Oktober 2012, Az. VIII ZR 362/11 und das Votum 2014/40.

Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt (vgl. dazu den Hinweis 2011/23). Beachten Sie hier auch die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche Voraussetzungen gelten für den Netzanschluss von Kleinanlagen bis 30 kW?“.

Auch für Anlagen, deren Leistung 30 kW überschreiten, kann jedoch der günstigste Verknüpfungspunkt - nach Durchführung eines Variantenvergleichs - am bereits bestehenden Netzanschluss liegen (vgl. dazu das Votum 2015/10). Ausführungen dazu finden Sie in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Sind Anlagen an den bestehenden Verknüpfungspunkt auch dann anzuschließen, wenn die Anlagen die Leistung von 30 kW überschreiten?“.

Wahlrecht der Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind berechtigt, einen anderen als den vom Netzbetreiber ermittelten (gesetzlichen) Verknüpfungspunkt zu wählen, wenn die aus der Wahl resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers unerheblich sind (§ 8 Abs. 2 EEG 2023). Ob die Mehrkosten erheblich sind, kann nur in einem Vergleich der Kosten des gewählten Anschlusspunktes mit den Kosten des Anschlusses an dem „gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkts“ festgestellt werden.

Letztbestimmungsrecht des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber darf seinerseits abweichend von dem gesetzlichen oder gewählten Verknüpfungspunkt, einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen (Letztbestimmungsrecht). Die damit verbundenen Mehrkosten hat der Netzbetreiber zu tragen und die Abnahme des Stroms sicherzustellen (§ 8 Abs. 3 EEG 2023).

Zum Verhältnis von § 5 Abs. 1, 2, 3 EEG 2009 (grundsätzlich übertragbar auf § 8 Abs. 1, 2, 3 EEG 2023) siehe Empfehlung 2011/1 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 2, Abschnitt 5.

Kosten des Netzanschlusses

Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur „Notwendigkeit“ das Votum 2008/33).

Abzugrenzen davon sind die Kosten für die Kapazitätserweiterung (Netzausbau), die der Netzbetreiber zu tragen hat.Bitte beachten Sie auch die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Dürfen die Netzausbaukosten vertraglich den Anlagenbetreibern auferlegt werden?“

Zur Abgrenzung von Netzanschluss- und Netzausbaukosten beachten Sie bitte die folgenden Voten der Clearingstelle:

Sowie die folgenden Urteile des Bundesgerichtshofs:

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