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Wie wird die installierte Leistung für die technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG bei Solaranlagen bestimmt?

1) Bestimmung der installierten Leistung bei Solaranlagen

Für die Bestimmung der „Leistung“ bzw. der „installierten Leistung“ bei Solaranlagen kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung  (§ 3 Nr. 31 EEG 2023) an, also auf die (Modul-)Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann.

2) Bestimmung der Leistung bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen)

Auch für die Bestimmung der Leistung bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen) ist auf die installierte Leistung nach § 3 Nr. 31 EEG 2023, mithin auf die Modulleistung, nicht aber auf die Wechselrichterleistung oder auf die „Einspeiseleistung“ abzustellen. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Hinweis 2013/13 der Clearingstelle.

Bitte beachten Sie auch unsere Antwort auf die Frage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für PV-Anlagen zu beachten?“

3) Zusammenfassungsregelung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023

Zur Ermittlung der Leistungsschwellen des § 9 EEG ist die Zusammenfassungsregelung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 (bzw Vorgängerfassungen) anzuwenden. Danach gelten mehrere Solaranlagen (mithin mehrere Solarmodule)  unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne von § 9  Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
  2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Bitte lesen Sie auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist ein Grundstück?“.

Für die Zusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 müssen beide Voraussetzungen gleichermaßen erfüllt sein, da die Kriterien dem Wortlaut nach durch ein „und“ verbunden sind. Liegen die Anlagen z.B. zwar auf dem selben Grundstück, werden jedoch in einem Abstand von mehr als zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen, muss zur Ermittlung der installierten Leistung keine Anlagenzusammenfassung i.S.d. § 9 EEG 2023 stattfinden. Ausführungen über den Hintergrund der Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 und der zugrundeliegenden Motivation des Gesetzgebers finden Sie in der Empfehlung 2020/53-IX, Rn. 68 ff.

Änderungen durch das Solarpaket I

Für Anlagen, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, gilt Folgendes: Mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, gelten nicht als eine Anlage im Sinne des § 9 Abs. 3 EEG 2023. 

Außerdem bleiben auch Steckersolargeräte für die Anlagenzusammenfassung unberücksichtigt, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden und

  1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
  2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
  3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. 

4) 100 kW-Schwelle für Redispatch 2.0

Für die ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen des Redispatch 2.0, die sich aus den § 13 ff. EnWG ergeben, sowie die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Redispatch-Maßnahmen, u.a. hinsichtlich des Erfordernisses der Übermittlung von Echtzeitdaten (dazu u.a. Festlegung BK6-20-061) ist die Clearingstelle nicht zuständig.

Nach erster unverbindlicher Einschätzung ist für die Ermittlung der 100-kW-Schwelle nach § 13 EnWG i.V.m. der Festlegung BK6-20-061 die Anlagenzusammenfassungs- regelung des § 9 Abs. 3 EEG 2021 anzuwenden.

Bitte lesen Sie dazu auch den Abschnitt „Besonderheit: Redispatch 2.0 nach EnWG“ in unserem Beitrag „Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG“.

Zu der Frage, inwieweit auch Erzeugungsanlagen in das Redispatch 2.0 einbezogen werden, die keinen Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Selbstversorgung mit EE- und KWK-Strom), finden sich Ausführungen im Beschluss der Festlegung BK6-20-061, S. 13.

 

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