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Bestandsanlagen aus dem EEG 2004: Ist für den KWK-Bonus stets ein Umweltgutachten als Nachweis zu erbringen?

Ja, wenn der KWK-Bonus des EEG 2009 (3 ct/kWh) geltend gemacht wird:

Anlagenbetreiber-/innen von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 2009), die den KWK-Bonus des EEG 2009 erhalten wollen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009), müssen vorlegen

  1. einen Nachweis über den KWK-Stromanteil (Anlage 3 Nr. II.1 EEG 2009, per jährlichem Umweltgutachten auf Grundlage des FW 308 oder bei serienmäßig hergestellten BHKW bis 2 MW ggf. per Herstellerunterlagen) und
  2. einen Nachweis darüber, dass eine bonusfähige "Wärmenutzung" vorliegt (Anlage 3 Nr. II.2 und Nr. I.2 oder I.3 EEG 2009, nur per Umweltgutachten).

Zu der Frage, wann der Nachweis über den KWK-Stromanteil (Nr. 1) durch Herstellerunterlagen geführt werden kann, s. Votum 2018/11. Ob das Umweltgutachten über die Wärmenutzung (2.) einmalig oder jährlich zu erbringen ist, hängt von der Art der Wärmenutzung ab (s. Votum 2013/31, Rn. 38 ff.).

Nein, wenn der KWK-Bonus des EEG 2004 (2 ct/kWh) geltend gemacht wird:

Betreiber/-innen von Bestandsanlagen, die - bspw. aus Kostengründen - auf die Begutachtung durch Umweltgutachter-/innen verzichten wollen, können weiterhin den niedrigeren KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004 geltend machen, für den kein Umweltgutachten erforderlich ist (nur der Nachweis über den KWK-Stromanteil per jährlicher Berechnung gemäß FW 308 oder serienmäßig hergestellten BHKW bis 2 MW ggf. per Herstellerunterlagen).

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