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Rechtsprechung– VIII ZR 310/02
Aktenzeichen: VIII ZR 310/02

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über vertragliche Preisanpassungsregeln möglich ist.

 

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Rechtsprechung– VIII ZR 89/03
Aktenzeichen: VIII ZR 89/03
Gesetzesbezug: EEG 2000, StrEG 1998
Beauftragt der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluss herstellt, so kann der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der aufgewendeten Kosten aus § 10 Abs. 1 EEG (2000) beanspruchen. Erstattungsansprüche des Netzbetreibers für den Netzanschluss dürfen grundsätzlich mit Vergütungsansprüchen des An
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Rechtsprechung– VIII ZR 165/01
Aktenzeichen: VIII ZR 165/01

„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.

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Rechtsprechung– VIII ZR 160/02
Aktenzeichen: VIII ZR 160/02

EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.

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Rechtsprechung– VIII ZR 161/02
Aktenzeichen: VIII ZR 161/02
Gesetzesbezug: EEG 2000, StrEG 1998
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet.
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Rechtsprechung– VIII ZR 322/02
Aktenzeichen: VIII ZR 322/02
Gesetzesbezug: EEG 2000, StrEG

Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.

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Rechtsprechung– VIII ZR 187/01
Aktenzeichen: VIII ZR 187/01
Gesetzesbezug: BGB, ZPO

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Geschäftsanteile verschiedener Unternehmungen. Kurz vor Ablauf der im Kauf- und Übertragungsvertrag festgeschriebenen Verjährungsfrist erhob der Kläger beim Landgericht Klage bezüglich monetärer Ansprüche. Aufgrund einer Umfirmierung und Adressänderung des Beklagten, wurde die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt.

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Rechtsprechung– VIII ZR 107/93
Aktenzeichen: VIII ZR 107/93

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.

Ergebnis: Bejaht.

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