Leitsatz des Gerichts: § 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht.
Bemerkungen
Anmerkung von Bülhoff in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2010, 348-349.