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Objektnetzregelung im § 110 EnWG - OLG Dresden nach Vorlage zum EuGH

Nach Beantwortung der Vorlagefrage zur Vereinbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit Art. 20 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54 durch den EuGH (Rs. C-439/06) hat das OLG Dresden sein bis dahin ausgesetztes Verfahren fortgeführt und einen Beschluss mit folgendem Leitsatz erlassen:

  1. Aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2008 (Rechtssache C-439/06) ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG insgesamt keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2003/54 findet.
  2. Unzumutbarkeit im Sinn des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kommt nur in Betracht, wenn die Erschwernisse, die der freie Nutzzugang für den Netzbetreiber mit sich bringt, ihrer Art oder Intensität nach atypisch sind.
Bemerkungen

Abgedruckt in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2009, S. 254-256; Anmerkung von Ortlieb und Bier in N&R (Netzwirtschaft und Recht), 2009, S. 143-148.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

W 1109/06 Kart

Gesetzesbezug