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Erhöhte Einspeisevergütung aus § 23 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 lit. c EEG 2009

Zu der Frage, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EEG 2009 nach wesentlicher Verbesserung des Mindestwasserabflusses bei einer Wasserkraftanlage auch dann besteht, wenn die wasserrechtliche Genehmigung zusätzlich die Errichtung eines Fischaufstiegs anordnet (hier: bejaht. Da bereits die wesentliche Verbesserung des Mindestwasserabflusses zu einem guten ökologischen Zustand oder zu einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes i.S.v. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 lit. b EEG 2009 geführt habe, seien die Voraussetzungen für die erhöhte Vergütung erfüllt. Das Gesetz knüpfe den Erhalt der erhöhten Vergütung auch nicht daran, dass die getätigten Investitionen eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten).

Nachinstanz: OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2012 - 9 U 1568/11

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 O 404/10

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang.