Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welches der richtige Verknüpfungspunkt für die anzuschließende Wasserkraftanlage ist und welche Kosten die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und welche Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat.
Streitig war insbesondere, ob es sich um die für den Anschluss der Wasserkraftanlage errichtete Verbindungsleitung um eine Maßnahme des Netzanschlusses oder der Kapazitätserweiterung handelt. Ersteres wurde bejaht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.