Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier verneint. Bei der Galopprennbahn handele es sich nicht in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen. Der Begriff der baulichen Anlage erfasse nicht alle fiktiven Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 SächsBauO und § 2 Abs. 1 S. 2 Musterbauordnung).
Bemerkungen: Anmerkungen von Jana Richter in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2013, 177-179.