Leitsätze des Gerichts:
- Bei dem Verbrauch elektrischer Energie handelt es sich um einen physikalischen Vorgang, der durch die Betätigung elektrischer Geräte stattfindet, sich hingegen nicht als Folge vertraglicher Bestimmungen vollzieht.
- § 37 Abs. 2 EEG stellt seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen ab, sondern allein auf die Lieferung von Strom durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
- Zwischenhändler im Sinne des EnWG sind nur solche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die als solche nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet sind und entsprechend auftreten.
Bemerkungen
Das LG Hamburg hat seine Auffassung in zwei weiteren Parallelverfahren bestätigt. Zu den Parallelverfahren siehe: LG Hamburg, Urteil v. 25.07.2013 - 304 O 49/13 und Urteil v. 28.10.2013 - 304 O 66/13.
Anmerkungen von Thomas in IR (Infrastrukturrecht) 3/2014, 68 und Mühe in EnWZ (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft) 4/2014, 180-181.