Zur Frage, ob nachgeführte Fotovoltaikanlagen, die auf Stahlpfählen („Modulbäume“) angebracht sind, die ihrerseits mit Dachflächen verbunden worden sind, Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG darstellen (hier unbeschadet der möglichen Gebäudeeigenschaft der gesamten baulichen Anlage mangels einer „ausschließlichen Anbringung“ der Anlagen „an oder auf einem Gebäude“ verneint; eine Anlage sei nur dann ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude - hier: das Dach - das Gewicht der PV-Anlage trägt).
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OLG_FFM_070605_14-U-4-07.pdf | 920 kB |