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Zum Anspruch auf den Technologiebonus gem. § 8 Abs. 4 EEG 2004 bei Nichteinhaltung der Kriterien der Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums

Zu der Frage, ob ein Anlagenbetreiber, der ausschließlich Mais und Hühnertrockenkot (sog. Trockenfermentation) einsetzt und dabei die Kriterien der Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums (BMU) nicht einhält, einen Anspruch auf den Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 hat (hier: bejaht. Der Anspruch auf den Technologiebonus setze nicht voraus, dass weitere "Effizienzkriterien" gemäß der Auslegungshilfe des BMU erfüllt sein müssen. Die sog. Auslegungshilfe sei nicht rechtsverbindlich. Ihrem Inhalt nach würde sie anderenfalls die Rechte der Anlagenbetreiber dadurch einschränken, dass sie über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf den Technologiebonus aufstellte. Dies käme einer Gesetzesänderung gleich und bedürfte der demokratischen Legitimation. Hätte die Bundesregierung in verbindlicher Weise die Regelung des Technologiebonus etwa durch Ausschluss bestimmter Verfahren modifizieren wollen, so hätte sie von der Verordnungsermächtigung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EEG 2004 Gebrauch machen müssen).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 23/11

Fundstelle

Urteil im Anhang