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Sind Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung auch dann besonders zu behandeln, wenn die WEA unter Geltung des EEG 2012 oder früher in Betrieb genommen wurde?

Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.

Für Anlagen, die unter Geltung des EEG 2012 oder des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt, dass temporäre Leistungsreduzierungen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung besonders zu berücksichtigen sind, soweit es für die verminderte Einspeisung einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gibt - insbesondere also auf Grund einer Regelung der Anlage im Rahmen des Einspeisemanagements (§§ 11, 12 EEG 2012 und §§ 14, 15 EEG 2014). Weitere Einzelheiten hierzu können Sie der Antwort auf die häufige Rechtsfrage Nr. 158 entnehmen.

Für WEA, die unter Geltung des EEG 2009 oder früher in Betrieb genommen wurden, bleibt es auch nach Inkrafttreten des EEG 2017 für die Berechnung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung bei den ursprünglich geltenden Regelungen. Im EEG 2009 (Anlage 5 Nr. 8) wurde ausdrücklich angeordnet, dass temporäre Leistungsreduzierungen bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nicht zu berücksichtigen sind, das EEG 2004 und das EEG 2000 treffen hierzu keine Aussagen, so dass auch hier keine entsprechenden Ansätze bei der Berechnung vorzunehmen sind.

Einzelheiten zu dieser Frage hat die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis 2015/42 - Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014 behandelt.

Bemerkungen:
Andere Ansicht LG Itzehoe, Urt. v. 29.07.2016 - 2 O 310/15 sowie Schleswig-Holsteinisches OLG (Berufungsinstanz), vgl. Beschl. v. 18.11.2016 -16 U 73/16, unter Nichtzulassung der Revision.  Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH abgewiesen, Beschl. v. 20.11.2018 - VIII ZR 46/17.

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