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Dürfen die Netzausbaukosten vertraglich den Anlagenbetreibern auferlegt werden?

Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.

Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die Kosten für den Netzausbau zu tragen. Unter der alten Rechtslage nach dem EEG 2004 war es möglich, eine von der gesetzlichen Kostentragungsregelung abweichende Vereinbarung zu schließen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2007 - Az. VIII ZR 149/06; vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 20.11.2006 - 12 U 87/06).

Nach der Rechtslage unter dem EEG 2009 und den nachfolgenden Fassungen ist fraglich, ob solch eine abweichende Vereinbarung zulässig wäre. Denn das Abweichungsverbot im EEG 2009, EEG 2012 und EEG 2014 bestimmt, dass von den Bestimmungen des Gesetzes nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden darf. Demgegenüber wurde das sogenannte Abweichungsverbot im EEG 2017 neu gefasst. Abweichende Vereinbarungen dürfen die schutzwürdigen Belange der Vertragsparteien nicht wesentlich beeinträchtigen. Welche Vereinbarungen vor diesem Hintergrund zulässig sind, ist im konkreten Einzelfall zu klären.

Die Clearingstelle hat in ihrer Empfehlung 2022/22-VIII dazu Folgendes festgestellt: Eine vertragliche Abweichung dergestalt, dass durch den Netzbetreiber Kosten für den Netzanschluss von EEG-Anlagen in Rechnung gestellt werden, die nicht zu den notwendigen Kosten des Anschlusses gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2021 zählen, ist nur im Rahmen von § 7 Abs. 2 EEG 2021 zulässig. Danach muss die konkrete Vereinbarung im Einzelfall mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein und darf keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies bedarf regelmäßig einer Prüfung im Einzelfall. Nähere Ausführungen dazu finden sich in Abschnitt 7 der Empfehlung 2022/22-VIII.   

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