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BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen EEG 2014 nicht angenommen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Deckelung der vollvergüteten Strommenge bei Bestandsbiogasanlagen (§ 101 Abs. 1 EEG 2014) und die Verschärfung der Voraussetzungen für den Anspruch des »Landschaftspflegebonus« (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014) richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien mangels ausreichender Begründung überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Beide Regelungen würden zwar »unechte Rückwirkung« entfalten. Die Beschwerdeführer seien jedoch nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen verletzt.

  • Zu Verfassungsbeschwerden gegen die Deckelung der vollvergüteten Strommenge bei Bestandsbiogasanlagen (§ 101 Abs. 1 EEG 2014):

Das BVerfG (Beschl. v. 20.09.2016 - 1 BvR 1140/15 und 1 BvR 1299/15, s. Anhang) hat hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Grenze der zulässigen »unechten Rückwirkung« sei durch die Deckelung trotz der damit verbundenen Belastung für Bestandsanlagen nicht überschritten. Der Anreiz zum Ausbau alter Anlagen, der sich aus der Möglichkeit der Ausschöpfung alter Vergütungsregelungen ergebe, werde durch die betreffende Regelung zwar reduziert. Der Gesetzgeber berücksichtige aber das berechtigte Vertrauen des Altanlagenbetreibers jedoch angemessen, indem er den bei Inbetriebnahme der Anlage zugesagten Vergütungsanspruch bis zu einer aus dieser Anlage bereits erzielten Höchstleistung weiterhin für 20 Jahre garantiert. Selbst wenn die Höchstleistung einer Anlage in der Vergangenheit atypisch niedrig gewesen sein sollte, gewährleiste die angegriffene Regelung die zugesagte Vergütung dann jedenfalls für 95 Prozent der installierten Leistung. Eine Produktionserhöhung durch nachträgliche Um- und Erweiterungsbauten werde dagegen nur bis zu den nunmehr definierten Grenzwerten mit dem ursprünglich versprochenen Vergütungsanspruch honoriert. Einen weitergehenden Schutz seines Vertrauens in die uneingeschränkte Vergütung von Produktionserhöhungen aus Um- oder Erweiterungsbauten, die unter einem neuen EEG-Regime in Altanlagen installiert worden seien, könne der jeweilige Biogasanlagenbetreiber nicht beanspruchen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber solche nachträglichen Um- oder Erweiterungsbauten bewusst in den Vertrauensschutz der Garantie über 20 Jahre einbeziehen wollte. Das Vertrauen in eine fortbestehende Möglichkeit zum leistungssteigernden Um- und Ausbau sei daher verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig.

  • Zu Verfassungsbeschwerde gegen die Verschärfung der Voraussetzungen für den Anspruch des »Landschaftspflegebonus« (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014):

Hierzu hat das BVerfG (Beschl. v. 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15, s. Anhang) im Wesentlichen ausgeführt:
§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 verstoße hinsichtlich des Einsatzes von Feldfrüchten nicht gegen die Anforderungen, die an »unecht rückwirkende« Gesetze zu stellen sind. Der Zweck der betreffenden Regelung liege darin, der Fehlentwicklung durch Einsatz von »Landschaftspflege-Mais« Einhalt zu gebieten und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sei zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und auch angemessen. Nachdem den Biogasanlagenbetreibern ein bestimmter Vergütungsanspruch nebst einem unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Landschaftspflegebonus für einen Zeitraum von 20 Jahren »versprochen« worden sei, hätten diese zwar grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass diese Voraussetzungen innerhalb des zwanzigjährigen Zeitraums nicht verschärft würden. Diese im Grundsatz gewichtigen Bestandsinteressen seien durch die betreffende Vorschrift jedoch nur geringfügig beeinträchtigt. Denn die Verschärfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Landschaftspflegebonus betreffe lediglich einen mit Blick auf den gesamten Vergütungsanspruch vergleichsweise geringen Teil. Nicht erkennbar sei, dass den Betreibern eine Belastung drohte, die die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Anlage insgesamt in Frage stellen würde. Vor diesem Hintergrund würden die Bestandsinteressen das gesetzgeberische Änderungsinteresse, das aufgrund der wirksamen Bekämpfung einer Fehlentwicklung besonders gewichtig sei, nicht überwiegen.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

1 BvR 1140/15
1 BvR 1299/15
1 BvR 1387/15