Sachverhalt: Zur Frage, ob die Vollziehung der von der Stadt erteilten Baugenehmigung für eine Fotovoltaik-Freiflächenanlage in einem eingeschränkten Gewerbegebiet und die ihr erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszusetzen sei.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es bestünde kein Gebietswahrungsanspruch des Klägers, da sich sein Grundstück nicht im Baugebiet befände und kein Planungswillen der Gemeinde vorliege, um einen baugebietsübergreifenden Gebietswahrunsanspruch zu rechtfertigen.
Zudem handele es sich bei der Freiflächenfotovoltaikanlage zur Energieerzeugung um einen Gewerbebetrieb; diese sei somit nach § 8 BauNVO in einem eingeschränkten Gewerbegebiet zulässig.
Anmerkung von Michael Schnelle in der IR (InfrastrukturRecht) 2/2013, 41