Fragestellung: Zu der Frage ob eine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch eine Änderung des Windanlagentyps vorliegt.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Der VGH München sehe Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung des VG Würzburg. Die Auffassung der Vorinstanz, dass allein auf Grund eines vollständigen Austauschs der Anlage und nicht nur einzelner Anlagenteile eine wesentliche Änderung vorliegen müsse, sei in diesem Fall unrichtig. Es sei weiter festzuhalten, dass nach dem momentanen Kenntnisstand keine über das zulässige Maß hinausgehenden Schallimmissionen verursacht würden und somit auch keine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorliege. Auch die Fundamentarbeiten, die im Mittel 1,5m tiefe Erdarbeiten und verdichteten Schotter umfassen, in Abweichung zu einer genehmigten Flachgründung, gäben keinen ausreichenden Anlass das Bauvorhaben zu verhindern. Zudem sei den vom Antragsgegner geäußerte artenschutzrechtliche Bedenken, bezogen auf ein erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), nicht sinnvoll mit einer Stilllegungsanrordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu begegnen.