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Zur geringfügigen Verschiebung des Standorts einer Windenergieanlage als Änderungsgenehmigung

Fragestellung: Zu der Frage ob es bei einer geringfügigen Verschiebung des Standortes einer Windkraftanlage eines Neugenehmigungsverfahrens bedarf.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Wenn der Bereich, in dem immissionsschutzrechtliche relevante Rechtsgüter benachteiligt werden könnten, sehr klein ist - also die Verschiebung des Windkraftanlagen-Standortes nur um wenige Meter erfolge - dann sei eine sektorale Prüfung ausreichend. Dies resultiere zwar trotz dessen in einer „wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen“ nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), erfordere aber keine Durchführung eines Neugenehmigungsverfahrens. Zudem sei kein signifikanter Anstieg des Geräuschpegel durch die relevanten Anlagen auf den betreffenden Flächen der Antragsstellerin zu erwarten, der über das zulässige Maß nach der Nummer 2.2 Buchstabe a) TA Lärm hinaus gehe.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

VG Würzburg, B. v. 16.09.2016 – W 4 S 16.901