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Zur Zukunft von Objektnetzen

Der EuGH hat sich in seinem „citiworks“-Urteil vom 22.05.2008 (Flughafen Leipzig/Halle) zur Vereinbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 2005 - d.h. der Freistellung sog. Unternehmens- bzw. Betriebsnetze von bestimmten Vorschriften des EnWG - mit europäischem Recht geäußert, genauer gesagt mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG (sog. Beschleunigungsrichtlinie Strom). Die Entscheidung wird gemeinhin dahingehend verstanden, dass § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 2005 gegen europäisches Recht verstößt. Was aber bedeutet das für die Praxis? Betrifft die Entscheidung alle Typen der in § 110 EnWG 2005 geregelten Objektnetze? Schaffen existierende behördliche „Genehmigungen“ eine Art Bestandsschutz, oder sind sie jetzt wertlos? Müssen Objektnetzbetreiber auf die Entscheidung reagieren, und wenn ja, wie? Muss der Gesetzgeber tätig werden? Diesen und weiteren Fragen geht der Beitrag nach. Zum Eintrag über das angesprochene Urteil.
Datum
Autor(en)
Dirk Strohe
Gesetzesbezug
Fundstelle
et (Energiewirtschaftliche Tagesfragen) 11/2008, 77-79