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Zur Berechnung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung für Windenergieanlagen unter dem EEG 2009 II

Sachverhalt: Zu der Frage, ob für eine Windenergieanlage, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen wurde, bei der Berechnung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung temporäre Leistungsreduzierungen aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß Anlage 5 EEG 2009 herauszunehmen sind, wodurch sich dieser Zeitraum wegen Minderertrags verlängern würde.

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Für die Bestimmung des Referenzertrages bzw. des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung i. S. v. § 29 Abs. 2 EEG 2009 gelte nicht die Anlage 5 des EEG 2009, sondern die Anlage 2 zu § 49 EEG 2014. Hier sei geregelt, dass temporäre Leistungsreduzierungen (insbesondere aufgrund des Einspeisemanagements) bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 ordne an, dass abweichend von den ansonsten grundsätzlich geltenden Regelungen des EEG 2014 Anlage 1 bis 4 EEG 2009 für unter dem EEG 2009 in Betrieb genommene Anlagen gelte, Anlage 5 EEG 2009 werde hier nicht genannt. Es handele sich hierbei auch nicht um ein gesetzgeberisches Versehen sondern vielmehr Absicht. Die Berücksichtigung von temporären Leistungsreduzierungen verhindere auch eine "Doppelprämierung", da das EEG für diese Strommengen bereits eine Entschädigung vorsieht. Auch handele es sich bei der Übergangsvorschrift nicht um eine unzulässige Rückwirkung.

Bemerkungen

Zur Anwendung des Referenzertrags siehe ebenso Hinweis 2015/42 der Clearingstelle.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Beschwerde der Beklagten über die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des OLG Schleswig v. 27.01.2017 - 16 U 73/16 ohne Begründung durch Beschluss v. 20.11.2018 - VIII ZR 46/17 zurückgewiesen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

16 U 73/16