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Schalltechnische Untersuchung bei WKA, Prognosegutachten

Sachverhalt: Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat. Sie äußerte Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung.
 
Entscheidung: Verneint.
 
Begründung: Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der schalltechnischen Untersuchung seien grundsätzlich nicht unbeachtlich. Ungesichert sei die Einhaltung der Lärmgrenzwerte insofern, als die Geräusche der Asphaltmischanlage nicht berücksichtigt worden seien. Allerdings habe die Antragstellerin zu Unrecht behauptet, dass anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten sei. Eine solche allgemeine Vorprüfung i.S.d. § 3c S.1 UVPG sei nur erforderlich, wenn eine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen dazu führe, dass eine Zahl von mindestens sechs Anlagen erreicht werde. Vorliegend würden die zwei Windkraftanlagen allerdings kein solches "kumulierendes Vorhaben" i.S.v. § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG bilden. Ein solches kumulierendes Vorhaben setze einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus, welcher hier nicht gegeben sei.

Das Gericht berücksichtigte dabei die Zielsetzung in § 1 EEG 2014, nämlich dass eine Windkraftanlage alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten könne, im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung als einen für das Vorhaben streitender gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkt.
Bemerkungen

Das Gericht wies die Beschwerde zurück, gab aber dem Antragsgegner aber entsprechend § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO auf, eine Messstelle mit einem Prognosegutachten nach den Vorgaben der TA Lärm zu beauftragen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 CS 15.2247

Vorinstanz(en)

VG Ansbach, Beschl. v. 06.08.2015 - AN 11 S 15.1075