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Anforderungen an Vorprüfung nach UVPG bei Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet

Sachverhalt: Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Die Antragsteller seien einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt, weil die WEA in einem reinen Wohngebiet errichtet werden sollen. Außerdem sei die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nicht entsprechend § 3c UVPG durchgeführt worden. Die erste Instanz lehnte den Antrag ab.

Entscheidung: Teilweise bejaht.

Begründung: Hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fehle den Antragstellern insofern das Rechtsschutzbedürfnis, als es um die Errichtung der fünf Windenergieanlagen gehe, denn die Anlagen seien bereits errichtet worden. Soweit es um den Betrieb der Windenergieanlagen gehe, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Für die Frage, ob im Rahmen der Vorprüfung gem. § 3c Satz 2 UVPG eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei, sei erforderlich, dass die Projektspezifikationen feststünden, die für die Prüfung von Umweltauswirkungen wesentlich seien. Dazu gehöre bei Windenergieanlagen, die in einem Wasserschutzgebiet errichtet werden sollen, die Frage, in welcher Weise und wie tief bei der Errichtung der Fundamente in den grundwasserführenden bzw. den Grundwasserleiter schützenden Boden eingegriffen werden solle.

Die Vorprüfung erfolge dahingehend, ob durch das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Dabei seien vorgesehene Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Liege eine Verletzung der Vorschriften des UVPG vor, überwiege im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften. Eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers sei nicht erforderlich.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 Bs 14/17

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Hamburg, Beschl. v. 03.01.2017 - 9 E 5500/16