Direkt zum Inhalt

Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 (LG Neuruppin)

Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet. Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier: Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 nicht eröffnet, wenn Anschluss und Einspeisung erfolgt sind und Anlagenbetreiber nicht lediglich Abschlagszahlung auf Einspeisevergütung begehrt, sondern endgültige Regelung der Vergütung). Bitte beachten Sie auch

Bemerkungen

nicht rechtskräftig. In Auszügen auch abgedruckt in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2009, 301-303.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 30/09

Fundstelle

nicht veröffentlicht.