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Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 (LG Braunschweig)

Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2007 - 7 O 1983/06 zu § 12 Abs. 5 EEG 2004: § 59 EEG 2009 nur bei einem in Streit stehenden Erstanschluss der Anlage anzuwenden). Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO (hier abgelehnt, da weder ein Verfügungsgrund gegeben noch Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden sei). Zur Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung einer wiederkehrenden Leistung im einstweiligen Rechtsschutz (hier im Anschluss an Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 05.01.2006 - 6 U 110/05: nicht gemäß § 9 Satz 1 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges, sondern gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3 und 9 Satz 2 ZPO der Wert der Vergütungszahlungen, der der prognostizierten Zeitersparnis, die durch die Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im ordentlichen Klageverfahren erreicht werden kann, entspricht, hier geschätzt auf sieben Monate). Zur Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen nimmt das Urteil keine Stellung. Siehe auch:

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 O 117/09

Fundstelle

nicht veröffentlicht.