Zur Frage, ob der Netzbetreiber für den Schaden haftet, der Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dadurch entsteht, dass der Netzbetreiber ihnen einen anderen als den günstigsten Verknüpfungspunkt benennt (hier bejaht:
Der Netzbetreiber sei wegen § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 verpflichtet, auf ein allgemeines - d.h. nicht auf einen konkreten Netzverknüpfungspunkt gerichtetes - Anschlussbegehren eines Anlagenbetreibers den von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000 vorgesehenen Netzverknüpfungspunkt zu ermitteln und mitzuteilen. Mitzuteilen sei dabei der „günstigste“ Netzverknüpfungspunkt, denn der Verknüpfungspunkt mit der laut § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000 „kürzesten“ Entfernung zu den Anlagen des Energieerzeugers sei derjenige, an welchem voraussichtlich die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses entstehen (BGH, Urt. v. 08.10.2003 - VIII ZR 165/01). Indem der Netzbetreiber in seinem Angebotsschreiben den „nächstmöglichen“ Anschlusspunkt mitgeteilt habe, welcher aber nicht zugleich auch der günstigste war, habe er seine vorvertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt. Obwohl der vorgesehene Anschlusspunkt nicht als „günstigster“, sondern als „nächster“ bezeichnet wurde, hätte die Anlagenbetreiberin die Ausführungen des Netzbetreibers aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und aufgrund des eindeutig nicht vorliegenden Interesses der Anlagenbetreiberin an einem näheren, aber wirtschaftlich ungünstigeren Anschlusspunkt auch nur dahingehend verstehen können, dass der günstigste Verknüpfungspunkt benannt worden war).