Direkt zum Inhalt

BMF: Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG; Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch § 12b Abs. 4 StromStV

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 2015,  III B 6 V 4250/05/10003 (s. Anhang) enthält Hinweise

  • zu den Vorgaben zu Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG,
  • zur Konkretisierung der Leistungsbeziehungen in § 12b Abs. 4 StromStV und
  • zu den Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und Kraft-Wärme-Koplungsgesetzes (KWKG) auf die Steuerbefreiung.

    • Auswirkungen auf das EEG:

      • Einspeisevergütung:
        Das BMF führt in seinem Schreiben u.a. aus, dass ein Rückerwerb des eingespeisten und nach dem EEG vergüteten Stroms durch den Anlagenbetreiber aufgrund der Vorgaben des EEG, dessen Änderung des Wälzungsmechanismus zum 1. Januar 2010 eine Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber anordnet, ausgeschlossen ist und damit die Voraussetzungen des § 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StromStV nicht vorliegen. Deshalb ist die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG für diesen Strom ausgeschlossen. Es ist nicht möglich, dass der Anlagenbetreiber für den Strom, den er zur Inanspruchnahme der EEG-Vergütung dem Netzbetreiber zur Verfügung stellt, im Gegenzug eine entsprechende Menge Strom von einem Dritten erwirbt und für diese Menge die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG geltend macht.

      • Direktvermarktung:
        Sofern Betreiber von EEG-Anlagen den erzeugten Strom an Dritte veräußern (sog. Direktvermarktung) und in die Leistungsbeziehungen einer solchen Direktvermarktung auch andere als die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG genannten Personen einbezogen sind, entfällt nach § 12b Abs. 4 Satz 1 StromStV die Stromsteuerbefreiung für den direkt vermarkteten Strom.

    • Auswirkungen auf das KWKG:

      Zu den Auswirkungen auf das KWKG führt das BMF in seinem Schreiben aus, dass der in § 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StromStV geforderte Rückerwerb des Stroms möglich ist, soweit der Anlagenbetreiber selbst Käufer des Stroms ist. Bereits im Erlass vom 31. Mai 2010 (s. Anhang) wurde geregelt und mit § 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 in die Stromsteuer-Durchführungsverordnung übernommen, dass in solchen Konstellationen der Verkauf und der gleichzeitige Rückerwerb für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG unschädlich ist.

Zu beachten ist, dass die Ausnahmeregelung in § 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StromStV aufgrund des EEG-Wälzungsmechanismus – zumindest unter Geltung des EEG 2012 und EEG 2014 – keinen praktischen Anwendungsbereich hat, und das BMF daher derzeit prüft, ob die Regelung bei nächster Gelegenheit aufzuheben ist.

Bemerkungen

Nachfolgend gelangen Sie

  • zum Schreiben des BMF vom 25. März 2015, welches sich mit dem Anlagenbegriff nach § 12b Abs. 2 StromStV auseinandersetzt und
  • zum Schreiben des BMF vom 30. März 2012, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, unter welchen Voraussetzungen mehrere kleine Erzeugungsanlagen, die an verschiedenen Standorten stehen, nach § 12b Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zu einer Anlage zusammenzufassen sind.
Datum
Urheberschaft

Bundesminsterium der Finanzen