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BMF: Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG; Anlagenbegriff nach § 12b Abs. 2 StromStV

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem Schreiben vom 25. März 2015, III B 6 V 4250/05/10003: 004 (s. Anhang) eingangs auf den Anlagenbegriff nach § 12b Abs. 2 StromStV ein und befasst sich anschließend mit der Frage, ob eine zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung i.S.d. § 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV auch dann vorliegt, wenn Anlagen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der sog. Marktprämie im Rahmen der geförderten Direktvermarktung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) fernsteuerbar sind bzw. ferngesteuert werden. Nach Ansicht des BMF sei dies unter Zugrundelegung der Zielsetzung des § 12b Abs. 2 StromStV zu bejahen.

Ergänzend weist das BMF auf seinen Erlass vom 23. März 2015 III B 6 V 4250/05/10003 hin, wonach eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG danach u.a. nicht möglich ist, wenn der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber einem Direktvermarktungsunternehmer zur Verfügung gestellt word, der den erworbenen Strom seinerseits als Versorger an Dritte weiter veräußert.

 

 

Bemerkungen

Nachfolgend gelangen Sie zum Schreiben des BMF vom 30. März 2012, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, unter welchen Voraussetzungen mehrere kleine Erzeugungsanlagen, die an verschiedenen Standorten stehen, nach § 12b Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zu einer Anlage zusammenzufassen sind.

Datum
Urheberschaft

Bundesministerium der Finanzen