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Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Nachweis durch Bescheinigung eines Umweltgutachters

Zu der Frage, ob eine Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 nicht nur bauliche Veränderungen der Wasserkraftanlage im engeren Sinne umfasst, sondern auch der Gewässerökologie dienende Maßnahmen mit Bezug zum Anlagenbetrieb (hier: bejaht, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der Clearingstelle EEG vom 27. November 2008 - 2008/23).

Zu der Frage, ob der Einbau einer Spülvorrichtung, die die Versandung und Verschlammung der Wasserzuführung in einer bereits vorhandenen Fischaufstiegsanlage verhindern soll, eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 darstellt (hier: verneint. Die Spülvorrichtung erhalte lediglich die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Fischtreppe; ein darüber hinausgehender ökologischer Mehrwert sei nicht nachgewiesen). Zu der Frage, ob der Netzbetreiber oder ein Gericht gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2009 zum Zwecke des Nachweises vorgelegte Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen bzw. -gutachtern überprüfen können (hier: Prüfungsrecht des Netzbetreibers in Bezug auf wasserrechtliche Bewirtschaftungsziele verneint. Bejaht: Prüfungsrecht des Gerichts hinsichtlich Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft des Nachweises).

Zu der Frage, welchen Inhalt eine zum Zwecke des Nachweises vorgelegte umweltgutachterliche Bescheinigung haben muss (hier: Die Bescheinigung müsse nachvollziehbar die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 i.V.m. §§ 25a, 25b WHG prüfen, insbesondere angeben, aufgrund Erfüllung welcher Kriterien die durchgeführte Maßnahme zur Erreichung eines guten oder zur Verbesserung des ökologischen Zustandes geführt habe).

Bemerkungen

in Auszügen auch abgedruckt in REE (Recht der Ereuerbaren Energien) 2011,154-160.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

1 U 37/10

Fundstelle

nicht veröffentlicht.

Vorinstanz(en)

LG Magdeburg, Urt. v. 18.03.2010 - 11 O 2241/09