Zur Frage, ob der Netzbetreiber nur dann zur Vergütung des von Anlagenbetreiberinnen und -betreiber in EEG-Anlagen erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet ist, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wurde (hier: verneint. Die Hauptpflicht zur Vergütung des eingespeisten Stromes ergebe sich direkt aus § 3 EEG 2000).
Zur Frage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Anspruch auf Abschlagszahlungen für den eingespeisten Strom haben (hier: bejaht. Dies ergebe sich aus der Verkehrssitte sowie aus §§ 25 und 28 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden - AVBEltV).
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AG Hamburg, Urt. v. 11.12.2001 - 12 C 472/2001 | 645 kB |