Direkt zum Inhalt

Bärlauchunterstand als Gebäude

Zu der Frage, ob PV-Module, die auf dem Wellblechdach einer vorgeblich dem Schutz von Bärlauchgewächsen dienenden Stahlkonstruktion angebracht sind, die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erhalten (hier: verneint. Der Unterstand sei schon kein „Gebäude“ i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004: Da der Anbau von Bärlauch nie nachdrücklich betrieben worden sei, sei der Unterstand zu keiner Zeit dem Schutz von Sachen zu dienen bestimmt gewesen. Jedenfalls stelle der Unterstand eine bauliche Anlage dar, die i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 vorrangig der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie diene. Dafür, dass der Unterstand gleich- oder vorrangig dem Zweck der Bärlauchproduktion diene, gebe es keinerlei Anhaltspunkte, da bislang keine Anpflanzungen vorgenommen worden seien, zudem das Dach des Unterstandes ein Wachstum von Bärlauch unmöglich gemacht habe).

Bemerkungen

Vgl. zum Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in derselben Sache OLG Dresden, Urt. v. 17.06.2008 - 9 U 426/08.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 U 958/10

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht.

Vorinstanz(en)

LG Chemnitz, Urt. v. 31.05.2010 - 7 O 585/08

Nachinstanz(en)

rechtskräftig. Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschl. v. 06.12.2011 - VIII ZR 76/11 (s. Anhang).