Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator) zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint. Alles, was technisch und baulich zur Stromerzeugung erforderlich sei, gehöre zu einer einheitlichen „Anlage“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009. Aufgrund des geringen Abstandes zueinander bildeten die beiden Stromerzeugungseinheiten auch räumliche eine Einheit. Der Zubau der neuen Stromerzeugungseinheit stelle daher eine „Modernisierung“ i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 der bestehenden Wasserkraftanlage und nicht die Errichtung einer eigenständigen neuen Wasserkraftanlage i.S.d. § 23 Abs. 1 EEG 2009 dar. Dies führe auch nicht dazu, dass § 23 Abs. 1 wegen § 23 Abs. 6 EEG 2009 leerliefe: § 23 Abs. 1 EEG 2009 sei in anderen Konstellationen, insbesondere bei reinen Fließkraftwerken, anwendbar).
Nachinstanz(en): OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2012 - 3 U 193/11
Soweit im Urteilstext auf § 26 statt auf § 23 EEG 2009 Bezug genommen wird, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen.