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Zu ersatzfähigen Schäden bei Beratungsfehlern bzgl. des Kaufs einer Fotovoltaikanlage

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Zusage des Verkäufers oder des für ihn auftretenden Verhandlungsführers zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung bei einer erst zu errichtenden Photovoltaikanlage begründet weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache.
  2. Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung des Erwerbers einer Photovoltaikanlage durch den Verkäufer oder dessen Verhandlungsführer zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung kann der Erwerber im Wege des Schadensersatzes im Regelfall nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen.
Bemerkungen

Urteilsanmerkung von Binder in Sonne, Wind & Wärme 6/2011, 104.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 U 31/10-9

Fundstelle

Urteil im Anhang