Zu der Frage, ob der Netzbetreiber aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine PV-Anlage auf dem Grundstück des Anlagenbetreibers an einer Stichleitung anzuschließen, die nicht im Eigentum des Netzbetreibers steht (hier: verneint. Die konkrete Stichleitung gehöre funktional nicht zum „Netz“ für die allgemeine Versorgung i.S.v. § 3 Nr. 7 EEG 2009, da der Netzbetreiber auch unabhängig vom Eigentum nicht die tatsächliche Gewalt über die Stichleitung ausübe und nicht im Rahmen seines Netzbetriebes für den Betrieb der Stichleitung verantwortlich sei).
Nachinstanz(en): OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2012 - 9 W 4/12