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Anlagen bis 30 kWp: Hausanschluss als Netzverknüpfungspunkt und wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus

Zu der Frage, ob eine PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kWp auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 am bestehenden Hausanschluss anzuschließen ist, wenn für die Aufnahme des in der PV-Anlage erzeugten Stromes ein Netzausbau erforderlich ist (hier: bejaht. Gemäß § 5 Abs. 4 EEG 2009 sei der Netzbetreiber auch dann zum Anschluss einer Anlage verpflichtet, wenn die Abnahme des Stromes erst durch einen Ausbau des Netzes gemäß § 9 EEG 2009 möglich wird).

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber gegen seine Anschlusspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 für sog. Kleinanlagen bis 30 kW den Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines Netzausbaus nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 3 EEG 2009 geltend machen kann (hier: verneint. Der Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 3 EEG 2009 könne nur bei der Anschlusspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 geltend gemacht werden. Bei einer Anwendung auch auf Kleinanlagen werde u.a. der Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 - die Vermeidung von Rechtsstreits und unnötigen Kosten - verfehlt, da die Prüfung der Unwirtschaftlichkeit des Netzausbaus in der Regel aufwendig und kostenintensiv sei).

Bemerkungen

Anderer Ansicht zum Einwand aus § 5 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 3 EEG 2009 bei § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 29.09.2011 - 2011/1. Soweit im Urteil auf „Clearingstelle EEG, Votum v. 29.11.2011“ Bezug genommen wird, handelt es sich um die Empfehlung 2011/1 und somit offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Urteilsanmerkung von Binder in SW&W (Sonne, Wind und Wärme) 6/2012, 88. A.A. ebenso LG Münster, (Hinweis-)Beschluss v. 24.01.2014 - 010 O 114/13.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

02 O 634/09