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Lärmbelästigungen durch Windenergieanlagen als schädliche Umwelteinwirkungen

Leitsätze des Gerichts (auszugsweise): Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2008, 421-423.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
4 C 2.07
Gesetzesbezug
Fundstelle
http://www.bverwg.de; BVerwGE 2008, 209-219 (amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG)
Vorinstanz(en)
OVG Koblenz, 03.08.2006, OVG 1 A 10216/03.OVG; VG Koblenz, 26.09.2002, VG 7 K 1613/00.KO