Leitsatz des Gerichts:
Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.
Bemerkungen
Zur Messberechtigung (Messhoheit) der AnlagenbetreiberInnen vgl. ebenso:
Clearingstelle EEG,
- Empfehlung v. 18.12.2012 - 2012/7 (zum EEG 2012),
- Empfehlung v. 30.03.2012 - 2011/2/2 (zum EEG 2009),
- Empfehlung v. 29.12.2009 - 2008/20 (zum EEG 2004).