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Zum Anspruch eines WEA-Betreibers auf die EEG-Vergütung bei Nichterfüllung der Pflicht aus § 6 EEG 2009

Sachverhalt: Zu der Frage, ob einem Windenergieanlagenbetreiber ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG 2009 bei Nichteinhaltung der Pflicht aus § 6 EEG 2009 (technische Vorgaben) zusteht. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei kein Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 gegeben, da dieser nach § 16 Abs. 6 EEG 2009 ausgeschlossen sei. Danach bestehe kein Anspruch auf EEG-Vergütung, solange ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen zur Einhaltung der technischen Vorgaben nach § 6 EEG 2009 nicht erfülle. Diese seien ab dem 1. Januar 2011 jedoch einzuhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 ). Die Klägerin habe die Verpflichtung aus § 6 Nr. 1 lit. b) EEG 2009 bis zum 26. Januar 2011 für ihre streitgegenständlichen Anlagen nicht erfüllt, denn sie habe dem Netzbetreiber die Einwahldaten unstreitig erst danach übermittelt. Erst hierdurch habe der Netzbetreiber die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können. Ein Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers folge auch nicht aus dem Einspeisevertrag selbst. Dieser habe zwar grundsatzlich vorgesehen, den eingespeisten Strom nach den Maßgaben des EEG zu vergüten. Jedoch haben die Parteien in Ziffer 9.6 des Vetrags bekräftigt, keine Regelungen vereinbaren zu wollen, die dem EEG ausdrücklich widersprächen. Zum anderen dürfe aus dem Vertrag nicht mehr abgeleitet werden, das die Vergütung nach EEG-Regeln auch ohne Beachtung der Anforderungen von § 6 Nr. 1 EEG 2009 bezahlt werden müsse. Denn nach § 4 Abs. 2 EEG 2009 dürfe von den Bestimmungen dieser neuen Fassung des EEG nicht zu Lasten eines Netzbetreibers abgewichen werden.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 O 352/11

Fundstelle

Urteil im Anhang