Direkt zum Inhalt

Zum Inbetriebnahmebegriff nach dem EEG 2009

Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff nach dem EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier verneint: Erst die Neufassung des Inbetriebnahmebegriffes im EEG 2012 verlange, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Diese Gesetzesänderung wirke aber nicht zurück, denn der Gesetzgeber sei vorliegend von einer ausschließlich auf die Zukunft bezogenen Gesetzesänderung ausgegangen.)

Bemerkungen:
Das LG Nürnberg-Fürth teilt hinsichtlich des Erfordernisses der Ortsfestigkeit die Ansicht der Clearingstelle EEG im Votum v. 29.04.2013 - 2013/22 (Anschluss an den Hinweis v. 25.06.2010 - 2010/1). Anderer Ansicht ist das OLG Nürnberg in seinem Berufungsurteil v. 19.08.2014 - 1 U 440/14, das die Inbetriebnahme gemäß § 3 Nummer 5 EEG 2009 verneint.

Anmerkungen zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth von Macht in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht), 2014, 106-109.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

4 O 1706/13

Fundstelle

Volltext im Anhang; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht), 2014, 105-106 (in Auszügen).