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Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus

Zu der Frage, ob entstehende Mehrkosten von 23,06 Prozent bei der Wahl eines anderen als dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt für den Netzbetreiber unter Inkaufnahme von Maßnahmen des Netzausbaus noch wirtschaftlich zumutbar sind (hier: bejaht. Die realisierte Variante sei die wirtschaftlich und technisch günstigste Anschlussstelle, obwohl sie in Luftlinie nicht die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Jedoch habe der Anlagenbetreiber sein Recht zur Wahl eines anderen Netzverknüpfungspunktes nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Da der Netzbetreiber ihm dennoch den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkte zuwies, sei dieser gegenüber dem Anlagenbetreiber zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten für den Anschluss an den zugewiesenen Verknüpfungspunkt sowie für Leitungsverluste über den Vergütungszeitraum von 20 Jahren verpflichtet. Denn für ihn wäre der Netzausbau zum vom Anlagenbetreiber gewählten, näher an der Windenergieanlage gelegenen Netzverknüpfungspunkt wirtschaftlich zumutbar gewesen, da die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

10 O 57/12

Fundstelle

Urteil im Anhang