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Zur Genehmigungsbedürftigkeit als Voraussetzung zur Geltendmachung des Formaldehydbonus bei einer Biogasanlage

Sachverhalt:

Neben der Grundvergütung für den erzeugten und eingespeisten Strom einer Biogasanlage soll die Bonuszahlung für die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten (Formaldehydbonus) geltend gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Anlage nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Durch die spätere Änderung der 4. BImSchV wurde die Anlage genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig. Gleichzeitig wurde die Erweiterung der Anlage (u. a. neues Blockheizkraftwerk) beantragt und später in Betrieb genommen. Kurz darauf fanden Abgasmessungen statt, welche als Nachweis zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte und zur Geltendmachung der Bonuszahlung eingereicht wurden. Streitig ist, ob für die Anlage der Anspruch auf Zahlung des Formaldehydbonus dem Grunde nach besteht und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt.

Ergebnis: Überwiegend bejaht. Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Abgasuntersuchungen nach der Erweiterung der Anlage.

Begründung: Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage bestand durch die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit auch kein Anspruch auf den Formaldehydbonus. Auch ab dem Zeitpunkt der Änderung der 4. BImSchV  bestand trotz der nun vorhandenen Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit kein Anspruch auf den Bonus, da an der Anlage selbst keine Veränderung vorgenommen wurde und diese daher als nicht genehmigungsbedürftig einzustufen sei. Später bestand zwar dem Grunde nach seit Abschluss der Erweiterung der Anlage (Inbetriebnahme des neuen Blockheizkraftwerks) der Anspruch auf den Bonus, da die Anlage nun (unabhängig von der Änderung der 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig war, allerdings ist der Nachweis der Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte (Abgasuntersuchung) erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden. Hier kann keine Rückwirkung des Nachweises auf vorherige Zeiträume begründet werden, das Datum der Messung ist ausschlaggebend für den Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf den Formaldehydbonus.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

16 O 313/16

Fundstelle

Urteil im Anhang