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Zum Nachweis über verbrauchte Strommengen bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen

Leitsatz des Gerichts:

Der Nachweis über verbrauchte Strommengen i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 2 EEG 2009 ist konkret zu führen und kann nicht auf Grund von Schätzungen oder Umlageverfahren annähernd ermittelt werden. Der gilt auch für einen selbständigen Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 2116/13.F

Fundstelle

Urteil im Anhang