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Suche in VG Frankfurt a. M.

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Rechtsprechung– 5 K 1391/19.F

Leitsätze:

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Rechtsprechung– 5 K 2097/18.F
Aktenzeichen: 5 K 2097/18.F

Leitsatz des Gerichts:

Für die „Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nach einer Insolvenz ist entscheidend, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie sie der Schuldnerin zur Verfügung standen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992/16.F -).

 

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Rechtsprechung– 5 K 4657/18.F
Aktenzeichen: 5 K 4657/18.F

Leitsatz: Ein Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 muss im Zeitpunkt des Abla

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Rechtsprechung– 5 K 8852/17.F
Aktenzeichen: 5 K 8852/17.F

Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.

 

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Rechtsprechung– 5 K 2016/14.F
Aktenzeichen: 5 K 2016/14.F

Sachverhalt: Die Klägerin stellte über das bereitgestellte Online-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG. Die Beklage stellte nach einer Prüfung der Unterlagen fest, dass die Stromrechnungen der letzten 3 Monate des betreffenden Jahres nicht eingereicht wurden.

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Rechtsprechung– 5 K 2248/14.F
Aktenzeichen: 5 K 2248/14.F

Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.

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Rechtsprechung– 5 K 393/14.F
Aktenzeichen: 5 K 393/14.F

Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Unternehmen, das Kupfergranulat und Kunststoffgranulat aus recycelten Kupferkabeln herstellt als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 eingestuft werden und somit die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 beanspruchen kann.

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Rechtsprechung– 5 K 2116/13.F
Aktenzeichen: 5 K 2116/13.F

Leitsatz des Gerichts:

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Rechtsprechung– 5 K 434/14.F
Aktenzeichen: 5 K 434/14.F

Sachverhalt: Zur Frage, ob sich aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung bei der Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung konkret ergeben muss, welche Angaben der Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 überprüft wurden und welche Unterlagen und Erklärungen hierzu überprüft wurden.

Ergebnis: Bejaht.

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Rechtsprechung– 5 K 2104/12.F
Aktenzeichen: 5 K 2104/12.F

Leitsatz des Gerichts:
EEG Ausgleichsregelung, Fristversäumung, Vollständigkeit der Unterlagen, Nachsichtgewährung, höhere Gewalt, Prüfungspflichten

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Rechtsprechung– 5 K 2071/12.F
Aktenzeichen: 5 K 2071/12.F

Zu der Frage, ob eine Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 für den selbstständigen Unternehmensteil i. S. d.

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Rechtsprechung– 1 K 843/12.F
Aktenzeichen: 1 K 843/12.F

Leitsätze des Gerichts

1. Der Wortsinn ist die Grenze der Auslegung.

2. Zur Kritik der “Piano-Theorie“.

3. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers lässt sich nur dann annehmen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang mit der Systematik des Gesetzes oder mit
der Gesetzesbegründung und der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend sicher erkennen lässt, dass eindeutig etwas anderes gemeint war, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt.

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Rechtsprechung– 1 K 1987/10.F
Aktenzeichen: 1 K 1987/10.F

Zu der Frage, ob mehrere Anschlussstellen bzw.

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Rechtsprechung– 1 K 180/10.F
Aktenzeichen: 1 K 180/10.F

Leitsätze des Gerichts:

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Rechtsprechung– 1 K 1463/08.F(3)
Aktenzeichen: 1 K 1463/08.F(3)
Zur Frage, ob beim Verstreichenlassen der Antragsfrist des § 16 Abs. 6 EEG 2004 (jetzt: § 43 Abs. 1 EEG 2009) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (hier grundsätzlich verneint, da Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung komme nur in Form einer Nachsichtgewährung in
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Rechtsprechung– 1 E 4365/07
Aktenzeichen: 1 E 4365/07
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Zum Nachweis, dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug (hier: Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen

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Rechtsprechung– 1 E 1303/07
Aktenzeichen: 1 E 1303/07
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).

Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06. 

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Rechtsprechung– 1 E 54/04 (V)
Aktenzeichen: 1 E 54/04 (V)
Gesetzesbezug: EEG 2000, EEG 2004 § 16

Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der

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