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Zum Begriff des produzierenden Gewerbes im EEG 2012

Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Unternehmen, das Kupfergranulat und Kunststoffgranulat aus recycelten Kupferkabeln herstellt als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 eingestuft werden und somit die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 beanspruchen kann.

Ergebnis: Verneint.

Begündung: Das Unternehmen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 14 EEG 2012, weil sie dem Abschnitt E der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 393/14.F